Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11683
OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22 (https://dejure.org/2023,11683)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.05.2023 - 13 LC 287/22 (https://dejure.org/2023,11683)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 (https://dejure.org/2023,11683)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,11683) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 1599 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 1 Satz 2; StAG § 17 Abs. 1; StAG § 17 Abs. 2; StAG § 17 Abs. 3 Satz 1 Var. 3; StAG § 4 Abs. 1 Satz 1
    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung der Vaterschaft; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

Kurzfassungen/Presse (8)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Keine Rechtsgrundlage für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Staatsangehörigkeit bei Vaterschaftsanfechtung: Kind ausländischer Eltern bleibt deutsch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft? ...

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kind behält auch nach Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsbürgerschaft

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vaterschaftsanfechtung hat keine Auswirkungen auf Staatsangehörigkeit!

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Kind behält auch nach Vaterschaftsanfechtung die deutsche Staatsbürgerschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft - Vaterschaftsanfechtung hat keine Auswirkungen auf Staatsangehörigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.07.2019 - 2 BvR 1327/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend den Verlust der Staatsangehörigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) bezogen auf die alte Fassung des § 17 StAG festgestellt, dass dieser nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG genüge.

    Zur Begründung ihrer Klage hat sie auf ihren bisherigen Vortrag im behördlichen Verfahren verwiesen und darüber hinaus geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht, dem bekannt gewesen sei, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) nur Vaterschaftsanfechtungen bis Februar 2009 betroffen habe, habe die entscheidende Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -) entschieden und bewusst nicht zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Vaterschaftsanfechtung vor und ab Februar 2009 differenziert.

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34) zu der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Rechtslage ( § 17 Abs. 1 StAG a.F.) unter anderem ausgeführt, dass es bei der Anfechtung durch den Vater ebenso wie bei der Behördenanfechtung keine ausdrückliche Regelung gegeben habe, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - eine gravierende Rechtsfolge für das betroffene Kind - angeordnet habe.

    In seiner Entscheidung verweise das Bundesverwaltungsgericht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) .

    Die formale Konsequenz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach einer ex-post-Betrachtung einfachrechtlich als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 13, 15, 16; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 31; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 18).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf die Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 24; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 19).

    Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Gesetzesvorbehalt gebietet es, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 81; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 91).

    Dabei sind die strengen Anforderungen zu beachten, die der Gesetzesvorbehalt an die Regelung der Staatsangehörigkeit stellt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 50).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Dies war erstens die Annahme der Rückwirkung der Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Dass der Gesetzgeber dies vorausgesetzt, nicht jedoch erkennbar geregelt hat, genügt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 82 f.).

    Dies genügt den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt jedoch nicht (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 23) unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht nicht möglich ist.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 43) im Zusammenhang mit der behördlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeführt, dass die staatsangehörigkeitsrechtliche Folge der behördlichen Vaterschaftsanfechtung zwar mittelbar Niederschlag im Gesetz gefunden habe.

    In seiner Entscheidung verweise das Bundesverwaltungsgericht auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) .

    Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit lediglich um eine Regelungstechnik zur nachträglichen Korrektur eines bestimmten Ergebnisses, das die zwischenzeitlich Realität gewordene rechtliche Anerkennung von Vaterschaft beziehungsweise Staatsangehörigkeit nicht ungeschehen und ihre Schutzwürdigkeit nicht automatisch hinfällig macht ( BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 27).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 31; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 18).

    Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Gesetzesvorbehalt gebietet es, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 81; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 91).

    Dass der Gesetzgeber dies vorausgesetzt, nicht jedoch erkennbar geregelt hat, genügt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 82 f.).

    Die Regelung impliziert, dass die Anfechtung zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt (vgl. für die behördliche Vaterschaftsanfechtung BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 83).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 23) unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht nicht möglich ist.

  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Maßgeblich für die Prüfung des Anspruchs auf behördliche Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 11; Urt. v. 1.6.2017 - BVerwG 1 C 16.16 -, juris Rn. 9) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geänderten Fassung vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2847).

    Für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes ist allerdings aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen ( BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 11).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit ergab sich nach allgemeiner, hergebrachter Rechtsüberzeugung (vgl. hierzu BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.) aus der Anwendung zweier ungeschriebener Rechtsregeln, an die § 1599 Abs. 1 BGB unausgesprochen anknüpft.

    Dies war erstens die Annahme der Rückwirkung der Anfechtung der Vaterschaft auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes und zweitens die Annahme, dass das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, sodass die staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen mit der Vaterschaft rückwirkend entfallen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; BVerwG Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.).

    Die Vorschrift setzt einen anderweitig gesetzlich vorgesehenen Verlust voraus, regelt ihn hingegen nicht selbst (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1.17 -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04

    Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit bei erfolgreicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Die formale Konsequenz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach einer ex-post-Betrachtung einfachrechtlich als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 13, 15, 16; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54).

    Eine Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ist jede Verlustzufügung, die die Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk beeinträchtigt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 23; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 31; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 18).

    Der Wegfall der Staatsangehörigkeit, der als Rechtsfolge eintritt, wenn ein Gericht auf die Anfechtung hin das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellt, von der ein Kind den Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ableitet, stellt eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann nicht dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 24; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 19).

    Den Regelungsbedarf leitete der Gesetzgeber aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab ( Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - und Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 16/10528, S. 1).

    Es entsprach zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 5. Februar 2009 ständiger Rechtsprechung, dass der Wegfall der Staatsangehörigkeit als Folge einer rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens der die Staatsangehörigkeit vermittelnden Vaterschaft eintritt und der Wegfall keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.05.2020 - 1 C 12.19

    Zweckvaterschaftsanerkennung hindert nicht Familiennachzug der ausländischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Zur Begründung ihrer Klage hat sie auf ihren bisherigen Vortrag im behördlichen Verfahren verwiesen und darüber hinaus geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht, dem bekannt gewesen sei, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) nur Vaterschaftsanfechtungen bis Februar 2009 betroffen habe, habe die entscheidende Rechtsfrage in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -) entschieden und bewusst nicht zwischen den verschiedenen Zeiträumen der Vaterschaftsanfechtung vor und ab Februar 2009 differenziert.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG, Urt. v. 26.5.2020 - BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 23) sei - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht nicht möglich sei.

    Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -) tatsächlich bewusst zu der im Jahr 2009 eingeführten Neuregelung des § 17 StAG geäußert habe.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -, juris Rn. 23) unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 6/10 -) und vom 17. Juli 2019 (- 2 BvR 1327/18 -) davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht nicht möglich ist.

    Insbesondere besteht kein Grund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 VwGO , da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (- BVerwG 1 C 12.19 -, juris) die hier entscheidende Rechtsfrage, ob die nachträgliche Beseitigung des Staatsangehörigkeitserwerbs durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung nach geltendem Recht möglich ist, unter Verweis auf die einschlägigen Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen bereits verneint hat.

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Die formale Konsequenz, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach einer ex-post-Betrachtung einfachrechtlich als "niemals erworben" anzusehen ist, führt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht dazu, dass die diesen rückwirkenden Verlust bewirkenden Normen allein als Grund für einen "anfänglichen Nichterwerb" zu betrachten wären und damit der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG entgingen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 20; Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, juris Rn. 13, 15, 16; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 54).

    Der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG vorgesehene Gesetzesvorbehalt gebietet es, den Verlust der Staatsangehörigkeit so bestimmt zu regeln, dass die für den Einzelnen und die Gesellschaft gleichermaßen bedeutsame Funktion der Staatsangehörigkeit als verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zum Staatsvolk nicht beeinträchtigt wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, juris Rn. 81; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 91).

    Zur Verlässlichkeit des Staatsangehörigkeitsstatus gehört auch die Vorhersehbarkeit eines Verlustes und damit ein ausreichendes Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Bereich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlustregelungen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 33; Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, juris Rn. 50).

    Den Regelungsbedarf leitete der Gesetzgeber aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab ( Urt. v. 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - und Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 - vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, BT-Drs. 16/10528, S. 1).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    (2) Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung führt jedoch nicht dazu, dass auch die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin rückwirkend gemäß § 1599 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG entfallen ist (anders zur geltenden Rechtslage vor 2009 noch Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt dies eine ausdrückliche Regelung voraus, die den Verlust der Staatsangehörigkeit anordnet (BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 17.7.2019 - 2 BvR 1327/18 -, juris Rn. 34; anders zuvor: BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 - BVerwG 1 C 1/17 -, juris Rn. 32 ff.; Senatsurt. v. 7.7.2016 - 13 LC 21/15 -, juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 StAG ("Absatz 2 gilt entsprechend") erschöpft sich der Regelungszweck der Norm darin, die in Abs. 2 bestimmte Altersgrenze für den Verlust der Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit anzuwenden, der aus anderen Vorschriften folgt (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 -, juris Rn. 36).

    Vielmehr spricht die Formulierung "insbesondere bei" dafür, dass es sich klarstellend um die beispielhafte Aufzählung von durch § 17 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz StAG erfasste Sachverhalte handelt (vgl. OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/16 -, juris Rn. 36).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. September 2019 (- 8 ME 66/19 -) die ab dem 12. Februar 2009 geltende Fassung des § 17 StAG verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

    (cc) Eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater folgt auch nicht aus dem Zusammenwirken des § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG mit § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG (so auch OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/6 -, juris Rn. 39; a.A.: Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2020 - 11 S 2426/19

    Ablehnung von Aufenthaltstiteln; Voraussetzungen für den Eintritt der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.05.2023 - 13 LC 287/22
    (cc) Eine gesetzliche Grundlage für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Anfechtung der Vaterschaft durch den rechtlichen Vater folgt auch nicht aus dem Zusammenwirken des § 1599 Abs. 1 BGB , § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG mit § 17 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Var. 3 StAG (so auch OVG B-Stadt, Urt. v. 10.3.2020 - 1 LC 171/6 -, juris Rn. 39; a.A.: Nds. OVG, Beschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, juris Rn. 49; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.7.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 16.16

    Einbürgerung; Flüchtling; Irak; Identität; Herkunft; Täuschung; Aufenthalt;

  • BGH, 22.03.2017 - XII ZB 56/16

    Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

  • BGH, 11.01.2012 - XII ZR 194/09

    Unterhaltsregress des Scheinvaters: Durchbrechung der Rechtsausübungssperre

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2023 - 19 A 2192/21

    Staatsangehörigkeitsausweis; Negativfeststellungsbescheid; Abstammungserwerb;

    BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14; anders VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Juli 2020 - 11 S 2426/19 -, InfAuslR 2020, 428, juris, Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019 - 8 ME 66/19 -, StAZ 2020, 351, juris, Rn. 48 f.

    VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 45; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 34 f; anders noch Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2019, a. a. O., Rn. 49 ("ausdrücklich gesetzlich geregelt").

    Im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 49.

    So auch Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 35; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 50; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 39.

    vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 52.

    Ebenso Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023, a. a. O., Rn. 56.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2024 - 19 A 1390/18

    Staatsangehörigkeitsausweis Geburtsorterwerb Vaterschaftsanerkennung Gewöhnlicher

    BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 81; vgl. ebenso für den Verlust der Staatsangehörigkeit infolge der Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, a. a. O., Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2023, a. a. O., Rn. 62; Bay. VGH, Urteil vom 21. August 2023, a. a. O., Rn. 26 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 13 LC 287/22 -, juris, Rn. 40 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 10. März 2020, a. a. O., Rn. 26, 28; vgl. auch OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 11. Mai 2016 - 4 O 12/16 -, Asylmagazin 2016, 235, juris, Rn. 14.
  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 5 BV 21.2773

    Staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung

    Daraus ergibt sich jedoch keine gesetzliche Grundlage für einen unfreiwilligen Verlust der Staatsangehörigkeit, die den strengen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG entsprechen würde (BVerfG, B.v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 83; NdsOVG, U.v. 25.5.2023 - 13 LC 287/22 - juris Rn. 45 ff.; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - LC 171/16 - juris Rn. 34 ff., a.A. VGH BW, B.v. 7.7.2020 - 11 S 2426/19 - juris Rn. 17).

    Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2021 (UA S. 14 f.) wird Bezug genommen (vgl. auch Nds OVG, U.v. 25.5.2023 - 13 LC 287/22 - juris Rn. 50; OVG Bremen, U.v. 10.3.2020 - LC 171/16 - juris Rn. 39).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht